Donnerstag, 7. Dezember 2023
StartStadtverwaltung KölnStadt Köln zu Regeln des Feiertagsgesetzes

Stadt Köln zu Regeln des Feiertagsgesetzes

Die Kölner Stadtverwaltung weist darauf hin, dass an den drei Stillen Feiertagen im November – Allerheiligen (Mittwoch, 1. November), Volkstrauertag (Sonntag, 19. November) und Totensonntag (Sonntag, 26. November) – besondere Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz) zu beachten seien.

An Allerheiligen und am Totensonntag sind von 5 Uhr bis 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Züchterausstellungen), sowie Briefmarkentauschbörsen nicht gestattet. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros, sowie von ähnlichen Unternehmen nicht erlaubt. Für musikalische und unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen jeder Art, wie in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, gilt die Einschränkung von 5 bis 18 Uhr.

Gleiches gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, beispielsweise Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter sowie sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder ernsten Charakters sind.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den Stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht zulässig. Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und Totensonntag sind keine weiteren besonderen Regelungen im Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen zu beachten. (red.)

NEUSTE ARTIKEL

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner