Während der Vogelschutzzeit, die zwischen dem 1. März und dem 30. September gilt, ist es gesetzlich untersagt, Hecken und Sträucher abzuschneiden. Darauf weist nun auch das Umweltbildungszentrum Gut Leidenhausen in einer Meldung hin. Diese Zeit falle in die Brutzeit vieler Vogelarten, heißt es. Vögel suchten dann Schutz und Nistplätze in dichten Büschen und Hecken, um ihre Eier auszubrüten und ihre Jungen aufzuziehen. Ein frühzeitiger Heckenschnitt könne Nester zerstören und brütende Vögel vertreiben, was zu erheblichen Störungen und im schlimmsten Fall zum Verlust von Bruten führen könne, so das UBZ. Es sei daher wichtig, den Heckenschnitt außerhalb der Vogelschutzzeit zu planen – idealerweise im Spätherbst oder im zeitigen Frühjahr vor Beginn der Brutperiode.
„Die durch den Klimawandel bedingte, immer früher beginnende Vegetationsperiode veranlasst auch zunehmend mehr Vogelarten zu einem verfrühten Brutbeginn. Daher sollten auch bereits Ende Februar im Vorfeld eines Gehölzschnittes die jeweiligen Hecken und Sträucher auf mögliche Bruten kontrolliert werden“, so Matthias Overmann, Biologe am Umweltbildungszentrum Gut Leidenhausen. „Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Hecken rechtzeitig für die Vögel zur Verfügung stehen, wenn sie diese am dringendsten benötigen.“
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen seien zwar auch während der Vogelschutzzeit erlaubt, „ein vollständiger Verzicht auf jeglichen Beschnitt“ ist laut dem Ornithologen Overmann während dieser Zeit jedoch unbedingt zu empfehlen. (red.)